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MITTEILUNG DES PRÄSIDENTEN DES SICHERHEITSRATS

S/1999/1291 vom 30. Dezember 1999

 

1. Die Mitglieder des Sicherheitsrats verweisen auf die Erklärung des Ratspräsidenten vom 16. Dezember 1994 (S/PRST/1994/81) betreffend die häufigere Abhaltung öffentlicher Sitzungen sowie auf die Mitteilung des Präsidenten vom 30. Oktober 1998 (S/1998/1016), in der die Mitglieder übereinkamen, daß der Generalsekretär aufgefordert werden solle, in öffentlichen Ratssitzungen Erklärungen vor dem Rat abzugeben, wenn er dies für angebracht halte. Die Ratsmitglieder begrüßen auch die Schritte, die der Rat unlängst unternommen hat, um in Ratssitzungen Unterrichtungen durch Sekretariatsangehörige zu veranstalten. In Bekräftigung ihrer Auffassung, daß häufiger öffentliche Sitzungen abgehalten werden sollten, sind die Ratsmitglieder übereingekommen, alles zu tun, um festzustellen, welche Angelegenheiten, namentlich Situationen in bestimmten Ländern, auf sinnvolle Weise in öffentlichen Ratssitzungen behandelt werden könnten, insbesondere in der Anfangsphase der Behandlung einer Frage.

2. Die Mitglieder des Sicherheitsrats verweisen auf die Mitteilung des Ratspräsidenten vom 30. Juni 1993 (S/26015), in der vereinbart wurde, daß der Rat neue mögliche Wege zur Bereitstellung von Informationen an Staaten, die nicht Mitglieder des Rates sind, gebührend weiter prüfen solle, um seine diesbezügliche Praxis zu verbessern. Die Ratsmitglieder sind übereingekommen, daß der Ratspräsident von nun an, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, den Staaten, die nicht Mitglieder des Rates sind, die Resolutionsentwürfe und die Entwürfe der Erklärungen des Präsidenten zur Verfügung stellen soll, sobald sie im Rahmen informeller Plenarkonsultationen eingebracht werden. Die blau gedruckten Resolutionsentwürfe werden auch weiterhin gemäß Mitteilung S/1994/230 vom 28. Februar 1994 zur Verfügung gestellt. Die Ratsmitglieder bekräftigen die Mitteilung des Präsidenten vom 17. Februar 1999 (S/1999/165), in der betont wurde, daß die Ausarbeitung der Entwürfe von Resolutionen des Rates und Erklärungen des Ratspräsidenten in einer Weise erfolgen sollte, die allen Ratsmitgliedern eine ausreichende Mitwirkung ermöglicht.

3. Die Mitglieder des Sicherheitsrats haben festgestellt, wie wichtig die Praxis der Präsidentschaft ist, die Staaten, die nicht Mitglieder des Rates sind, zu unterrichten. Sie kommen überein, daß diese Unterrichtungen sachbezogen und detailliert sein und sich auf die Elemente erstrecken sollen, die der Präsident der Presse mitgeteilt hat. Sie kommen außerdem überein, daß diese Unterrichtungen kurz nach den informellen Plenarkonsultationen stattfinden sollen. Wann immer möglich, sollen für diese Unterrichtungen Dolmetschdienste bereitgestellt werden. Die Mitglieder legen dem Ratspräsidenten nahe, bei diesen Unterrichtungen oder so bald danach wie praktisch möglich auch künftig den Staaten, die nicht Mitglieder des Rates sind, eine Kopie der Erklärungen zukommen zu lassen, die er im Anschluß an informelle Konsultationen vor der Presse abgibt.

4. Unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 28. März 1996 (S/PRST/1996/13) und die Mitteilung des Präsidenten vom 30. Oktober 1998 (S/1998/1016) sowie Kenntnis nehmend von den Ziffern 54 und 55 des Berichts des Sonderausschusses für Friedenssicherungseinsätze (A/54/87), legen die Ratsmitglieder dem Generalsekretär nahe, die an die Ratsmitglieder verteilten Informationsunterlagen über Feldmissionen umgehend auch den Staaten zur Verfügung zu stellen, die nicht Mitglieder des Rates sind.

5. In dem Bestreben, die Lösung einer behandelten Angelegenheit weiter voranzubringen, haben die Mitglieder des Sicherheitsrats eine Reihe von Sitzungsmodalitäten vereinbart, unter denen sie die für die jeweiligen Erörterungen am besten geeignete auswählen können. In der Erkenntnis, daß ihnen die vorläufige Geschäftsordnung des Sicherheitsrats und ihre eigene Praxis beträchtlichen Spielraum bei der Wahl der besten Gestaltungsform ihrer Sitzungen lassen, sind die Ratsmitglieder übereingekommen, daß die Sitzungen des Rates, ohne darauf beschränkt zu sein, wie folgt gestaltet werden könnten:

a) Öffentliche Sitzungen

i) Sitzungen zur Fassung von Ratsbeschlüssen, an denen Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Sicherheitsrats sind, gemäß der Charta der Vereinten Nationen teilnehmen;

ii) Sitzungen zur Veranstaltung unter anderem von Unterrichtungen, themenbezogenen Aussprachen und Orientierungsaussprachen, an denen Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Sicherheitsrats sind, gemäß der Charta teilnehmen;

  1. Nichtöffentliche Sitzungen

i) Sitzungen zur Veranstaltung von Unterrichtungen oder anderen Aussprachen, denen jeder interessierte Mitgliedstaat beiwohnen kann;

ii) Sitzungen, denen bestimmte Mitgliedstaaten beiwohnen dürfen, deren Interessen nach Auffassung des Sicherheitsrats besonders von der von ihm behandelten Angelegenheit berührt werden, wie beispielsweise Konfliktparteien;

iii) Sitzungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Sicherheitsrats, denen nur seine Mitglieder beiwohnen können, wie beispielsweise die Ernennung des Generalsekretärs.

6. Die Mitglieder des Sicherheitsrats werden die Prüfung weiterer Initiativen betreffend die Dokumentation des Rates und andere Verfahrensfragen fortsetzen.

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