A/CONF.183/9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VEREINTE | 17. Juli 1998 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NATIONEN | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DEUTSCH | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Original: ARABISCH/CHINESISCH/ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ENGLISCH/FRANZÖSISCH/ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RUSSISCH/SPANISCH | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs [1]Angenommen am 17. Juli 1998 auf der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs
Anmerkung: Inhaltsverzeichnis
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RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS [1] Die Vertragsstaaten dieses Statuts - im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann, eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern, in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen, ²ú±ð°ì°ùäf³Ù¾±²µ±ð²Ô»å, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen, daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben, in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben, in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen, im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nachdrücklich darauf hinweisend, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt, entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten - sind wie folgt übereingekommen: Teil 1: Errichtung des Gerichtshofs Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof ("Gerichtshof") errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut geregelt. Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Teil 2: Gerichtsbarkeit, ZulÄssigkeit und anwendbares Recht
Artikel 5 a) das Verbrechen des ³Õöl°ì±ð°ù³¾´Ç°ù»ås;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) Kriegsverbrechen;
d) das Verbrechen der Aggression. a)
Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b)
Verursachung
[3]
von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der
Gruppe;
c)
vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe,
die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung
[4]
ganz oder teilweise herbeizuführen;
[5]
d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe
in eine andere Gruppe.
Artikel 7 a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise
Überführung der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige
schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen
die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei,
Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation
oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere; h) Verfolgung einer identifizierbaren
Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen,
kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne
des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig
anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten
Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden
Verbrechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen
von Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
k) andere unmenschliche Handlungen
ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit
verursacht werden. a) bedeutet
"Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die
mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen
eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung
der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff
zum Ziel hat; b) umfasst
"Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen
[6]
- unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln
und Medikamenten - , die geeignet sind
[7]
, die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen; c) bedeutet "Versklavung"
die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person
verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen
des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;
d) bedeutet
"Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die
erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen
durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie
sich rechtmäßig aufhalten;
e) bedeutet
"Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des
Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische
Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen
oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;
f) bedeutet
"erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung
einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung
einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das
Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen,
als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;
g) bedeutet
"Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer
wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder
Gemeinschaft;
h) bedeutet
"Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher
Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe
im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen
Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer
Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i) bedeutet
"zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme,
den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat
oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung
oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung,
diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal
oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für
längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen. a) schwere Verletzungen der Genfer
Abkommen vom 12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen
gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder
Güter:
i) vorsätzliche Tötung;
ii) Folter
oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;
iii) vorsätzliche
Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der Gesundheit;
iv) Zerstörung
und Aneignung von Eigentum
[8]
in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt
sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer
anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer
feindlichen Macht;
vi) vorsätzlicher
Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten
Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;
vii) rechtswidrige
Vertreibung oder Überführung
[9]
oder
rechtswidrige Gefangenhaltung;
viii) Geiselnahme; b) andere schwere Verstöße gegen
die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen
bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der
folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung
als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten
nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe
auf zivile Objekte, das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele
sind;
iii) vorsätzliche Angriffe
auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an
einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung
mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch
auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
iv) vorsätzliches Führen eines
Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben,
die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder
weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt
verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt
erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
v) der Angriff auf unverteidigte
Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele
sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
vi) die Tötung oder Verwundung
eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf
Gnade oder Ungnade ergeben hat;
vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge,
der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes
oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer Abkommen,
wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden;
viii) die unmittelbare oder
mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen
Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder
Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten
Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;
ix) vorsätzliche Angriffe
auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft
oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser
und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische
Ziele sind;
x) die körperliche Verstümmelung
von Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden,
oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder
Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche
oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse
durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft
gefährden;
xi) die meuchlerische Tötung
oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;
xii) die Erklärung, dass kein
Pardon gegeben wird;
xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme
feindlichen Eigentums
[10]
, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges zwingend geboten
ist;
xiv) die Erklärung, dass Rechte
und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeitweilig
ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind;
xv) der Zwang gegen Angehörige
der Gegenpartei, an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen,
selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden
standen;
xvi) die Plünderung einer Stadt
oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
xvii) die Verwendung von Gift
oder vergifteten Waffen;
xviii) die Verwendung erstickender,
giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten,
Stoffe oder Vorrichtungen;
xix) die Verwendung von Geschossen,
die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise
Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt
oder mit Einschnitten versehen ist;
xx) die Verwendung von Waffen,
Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind,
überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die
unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts
ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen,
Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden
Verbots und aufgrund einer Änderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen
in den Artikeln 121 und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten
sind;
xxi) die Beeinträchtigung der
persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende
Behandlung;
xxii) Vergewaltigung, sexuelle
Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne
des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation
oder jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung
der Genfer Abkommen darstellt;
xxiii) die Benutzung der Anwesenheit
einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen
von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;
xxiv) vorsätzliche Angriffe auf
Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal,
die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer
Abkommen versehen sind;
xxv) das vorsätzliche Aushungern
von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten
der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen
Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen
sind;
xxvi) die Zwangsverpflichtung
oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen
Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
c) im Fall eines bewaffneten Konflikts,
der keinen internationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen den gemeinsamen
Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich
die Verübung jeder der folgenden Handlungen gegen Personen, die nicht
unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen
der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen,
die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache
außer Gefecht befindlich sind:
i) Angriffe auf Leib und
Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame
Behandlung und Folter;
ii) die Beeinträchtigung
der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung;
iii) Geiselnahme;
iv) Verurteilungen und Hinrichtungen
ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die
allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet;
d) Absatz 2 Buchstabe c
findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen
Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen
wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;
e) andere
schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts
anwendbaren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen
internationalen Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe
auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die
an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe
auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und
Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen
der Genfer Abkommen versehen sind;
iii) vorsätzliche Angriffe
auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an
einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung
mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch
auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
iv) vorsätzliche Angriffe
auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft
oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser
und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische
Ziele sind;
v) die Plünderung einer Stadt
oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
vi) Vergewaltigung, sexuelle
Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne
des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation
und jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls einen schweren Verstoß
gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen darstellt;
vii) die Zwangsverpflichtung
oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder
bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
viii) die Anordnung der Verlegung
der Zivilbevölkerung aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt, sofern
dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen
oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist;
ix) die meuchlerische Tötung
oder Verwundung eines gegnerischen Kombattanten;
x) die Erklärung, dass kein
Pardon gegeben wird;
xi) die körperliche Verstümmelung
von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden,
oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder
Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche
oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse
durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft
gefährden;
xii) die Zerstörung oder Beschlagnahme
gegnerischen Eigentums
[11]
, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend geboten
ist;
f) Absatz 2 Buchstabe e
findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen
Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen
wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen.
Er findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet eines
Staates stattfinden, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten
bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender
bewaffneter Konflikt besteht.
(3) Absatz 2 Buchstaben c
und e berührt nicht die Verantwortung einer Regierung, die öffentliche
Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit
und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mitteln
zu verteidigen.
Artikel 9
(1) Die „V±ð°ù²ú°ù±ð³¦³ó±ð²Ô²õ±ð±ô±ð³¾±ð²Ô³Ù±ð“ helfen
dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7
und 8. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten
mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(2) Änderungen der „V±ð°ù²ú°ù±ð³¦³ó±ð²Ô²õ±ð±ô±ð³¾±ð²Ô³Ù±ð“
können vorgeschlagen werden von
a) jedem Vertragsstaat; b) den Richtern mit absoluter Mehrheit; c) dem ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù.
Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten
mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(3) Die „V±ð°ù²ú°ù±ð³¦³ó±ð²Ô²õ±ð±ô±ð³¾±ð²Ô³Ù±ð“ und
ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.
Dieser Teil ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre er bestehende
oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts für andere Zwecke als diejenigen
dieses Statuts.
Artikel 11
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs
erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten dieses Statuts
begangen werden.
(2) Wird ein Staat nach Inkrafttreten
dieses Statuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit
nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nach Inkrafttreten des Statuts
für diesen Staat begangen wurden, es sei denn, der Staat hat eine Erklärung
nach Artikel 12 Absatz 3 abgegeben.
Artikel 12 (1) Ein Staat, der Vertragspartei
dieses Statuts wird, erkennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs
für die in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen an.
(2) Im Fall des Artikels 13
Buchstabe a oder c kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben,
wenn einer oder mehrere der folgenden Staaten Vertragspartei dieses Statuts
sind oder in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs anerkannt haben:
a) der Staat, in dessen Hoheitsgebiet
das fragliche Verhalten stattgefunden hat, oder, sofern das Verbrechen
an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurde, der Staat, in
dem dieses registriert ist;
b) der Staat,
dessen Staatsangehörigkeit die des Verbrechens beschuldigte Person besitzt.
(3) Ist nach Absatz 2 die
Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch einen Staat erforderlich, der nicht
Vertragspartei dieses Statuts ist, so kann dieser Staat durch Hinterlegung
einer Erklärung beim Kanzler die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den
Gerichtshof in bezug auf das fragliche Verbrechen anerkennen. Der anerkennende
Staat arbeitet mit dem Gerichtshof ohne Verzögerung oder Ausnahme in Übereinstimmung
mit Teil 9 zusammen.
Artikel 13
Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seine Gerichtsbarkeit
über ein in Artikel 5 bezeichnetes Verbrechen ausüben, wenn
a) eine Situation, in der es den
Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden,
von einem Vertragsstaat nach Artikel 14 dem ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù unterbreitet
wird,
b) eine Situation, in der es den
Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden,
vom Sicherheitsrat, der nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen tätig wird, dem ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù unterbreitet wird, oder
c) der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù nach Artikel 15
Ermittlungen in Bezug auf eines dieser Verbrechen eingeleitet hat.
Artikel 14
(1) Ein Vertragsstaat kann eine
Situation, in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit
des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, dem ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù
unterbreiten und diesen ersuchen, die Situation zu untersuchen, um festzustellen,
ob eine oder mehrere bestimmte Personen angeklagt werden sollen, diese
Verbrechen begangen zu haben.
(2) Soweit möglich, sind in der
Unterbreitung die maßgeblichen Umstände anzugeben und diejenigen Unterlagen
zur Begründung beizufügen, über die der unterbreitende Staat verfügt.
(1) Der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù kann auf der Grundlage
von Informationen über der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende
Verbrechen aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten.
(2) Der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù prüft die Stichhaltigkeit
der erhaltenen Informationen. Zu diesem Zweck kann er von Staaten, Organen
der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen
oder anderen von ihm als geeignet erachteten zuverlässigen Stellen zusätzliche
Auskünfte einholen und am Sitz des Gerichtshofs schriftliche oder mündliche
Zeugenaussagen entgegennehmen.
(3) Gelangt der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù zu dem
Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen
besteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen Antrag auf Genehmigung
von Ermittlungen zusammen mit den gesammelten Unterlagen zu seiner Begründung
vor. Opfer können in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung
Eingaben an die Vorverfahrenskammer machen.
(4) Ist die Vorverfahrenskammer
nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen zu seiner Begründung der Auffassung,
dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht
und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs zu fallen
scheint, so erteilt sie die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen,
unbeschadet späterer Entscheidungen des Gerichtshofs betreffend die Gerichtsbarkeit
für eine Sache und ihre Zulässigkeit.
(5) Verweigert die Vorverfahrenskammer
die Genehmigung zur Aufnahme von Ermittlungen, so schließt dies einen
auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützten späteren Antrag des ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ùs
in Bezug auf dieselbe Situation nicht aus.
(6)
Gelangt der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù nach der in den Absätzen 1 und
2 genannten Vorprüfung zu dem Schluss, dass die zur Verfügung gestellten
Informationen keine hinreichende Grundlage für Ermittlungen darstellen,
so teilt er dies den Informanten mit. Dies schließt nicht aus, dass der
´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù im Licht neuer Tatsachen oder Beweismittel weitere Informationen
prüft, die ihm in Bezug auf dieselbe Situation zur Verfügung gestellt
werden.
Artikel 16
Richtet der Sicherheitsrat in einer nach Kapitel VII der Charta der
Vereinten Nationen angenommenen Resolution ein entsprechendes Ersuchen
an den Gerichtshof, so dürfen für einen Zeitraum von 12 Monaten keine
Ermittlungen und keine Strafverfolgung aufgrund dieses Statuts eingeleitet
oder fortgeführt werden; das Ersuchen kann vom Sicherheitsrat unter denselben
Bedingungen erneuert werden. Artikel 17
(1) Im Hinblick auf Absatz 10
der Präambel und Artikel 1 entscheidet der Gerichtshof, dass eine
Sache nicht zulässig ist, wenn
a) in der Sache von einem Staat,
der Gerichtsbarkeit darüber hat, Ermittlungen oder eine Strafverfolgung
durchgeführt werden, es sei denn, der Staat ist nicht willens oder nicht
in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen;
b) in der Sache von einem Staat,
der Gerichtsbarkeit darüber hat, Ermittlungen durchgeführt worden sind,
und der Staat entschieden hat, die betreffende Person nicht strafrechtlich
zu verfolgen, es sei denn, die Entscheidung war das Ergebnis des mangelnden
Willens oder des Unvermögens des Staates, eine Strafverfolgung ernsthaft
durchzuführen;
c) die betreffende
Person wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Tatvorwurfs ist, bereits
gerichtlich belangt worden ist und die Sache nach Artikel 20 Absatz 3
nicht beim Gerichtshof anhängig gemacht werden kann;
d) die Sache
nicht schwerwiegend genug ist, um weitere Maßnahmen des Gerichtshofs zu
rechtfertigen.
(2) Zur Feststellung des mangelnden
Willens in einem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof unter Berücksichtigung
der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens,
ob gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Das Verfahren wurde oder wird
geführt oder die staatliche Entscheidung wurde getroffen, um die betreffende
Person vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit für die in Artikel 5
bezeichneten, der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen
zu schützen;
b) in dem Verfahren gab es eine
nicht gerechtfertigte Verzögerung, die unter den gegebenen Umständen mit
der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen;
c) das Verfahren war oder ist
nicht unabhängig oder unparteiisch und wurde oder wird in einer Weise
geführt, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar
ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen.
(3) Zur Feststellung des Unvermögens
in einem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof, ob der Staat wegen des
völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit
seines innerstaatlichen Justizsystems nicht in der Lage ist, des Beschuldigten
habhaft zu werden oder die erforderlichen Beweismittel und Zeugenaussagen
zu erlangen, oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ein Verfahren
durchzuführen. Artikel 18
(1) Wurde eine Situation nach Artikel 13 Buchstabe a
dem Gerichtshof unterbreitet und hat der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù festgestellt, dass eine
hinreichende Grundlage für die Einleitung von Ermittlungen bestünde, oder
leitet der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù Ermittlungen nach Artikel 13 Buchstabe c
und Artikel 15 ein, so benachrichtigt der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù förmlich alle
Vertragsstaaten und diejenigen Staaten, die unter Berücksichtigung der
zur Verfügung stehenden Informationen im Regelfall die Gerichtsbarkeit
über die betreffenden Verbrechen ausüben würden. Der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù kann diese
Staaten vertraulich benachrichtigen und, sofern er dies für notwendig
hält, um Personen zu schützen, die Vernichtung von Beweismitteln oder
die Flucht von Personen zu verhindern, den Umfang der den Staaten zur
Verfügung gestellten Informationen begrenzen.
(2) Binnen eines Monats nach Eingang
dieser förmlichen Benachrichtigung kann ein Staat den Gerichtshof davon
in Kenntnis setzen, dass er gegen seine Staatsangehörigen oder andere
Personen unter seiner Hoheitsgewalt in Bezug auf Straftaten ermittelt
oder ermittelt hat, die möglicherweise den Tatbestand der in Artikel 5
bezeichneten Verbrechen erfüllen und die mit den Informationen in Zusammenhang
stehen, welche in der an die Staaten gerichteten Benachrichtigung enthalten
sind. Auf Ersuchen des betreffenden Staates stellt der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù die Ermittlungen
gegen diese Personen zugunsten der Ermittlungen des Staates zurück, es
sei denn, die Vorverfahrenskammer beschließt auf Antrag des ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ùs,
diesen zu den Ermittlungen zu ermächtigen.
(3) Die Zurückstellung der Ermittlungen
durch den ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù zugunsten der Ermittlungen eines Staates kann vom ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù
sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Zurückstellung oder jederzeit überprüft
werden, wenn sich aufgrund des mangelnden Willens oder des Unvermögens
des betreffenden Staates zur ernsthaften Durchführung von Ermittlungen
die Sachlage wesentlich geändert hat .
(4) Der betreffende Staat oder
der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù kann nach Artikel 82 gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer
bei der Berufungskammer Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann beschleunigt
behandelt werden.
(5) Hat der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù nach Absatz 2
Ermittlungen zurückgestellt, so kann er den betreffenden Staat ersuchen,
ihn regelmäßig über den Fortgang seiner Ermittlungen und jede anschließende
Strafverfolgung zu unterrichten. Die Vertragsstaaten kommen einem solchen
Ersuchen ohne unangemessene Verzögerung nach.
(6) Bis zu einer Entscheidung der
Vorverfahrenskammer oder jederzeit, nachdem der ´¡²Ô°ì±ôäg±ð°ù nach diesem Artikel
Ermittlungen zurückgestellt hat, kann er ausnahmsweise die Vorverfahrenskammer
um die Ermächtigung zu notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der
Sicherung von Beweismitteln ersuchen, wenn eine einmalige Gelegenheit
zur Beschaffung wichtiger Beweismittel oder eine erhebliche Gefahr besteht,
dass diese Beweismittel später nicht verfügbar sein werden.
(7) Ein Staat, der eine Entscheidung
der Vorverfahrenskammer nach diesem Artikel angefochten hat, kann die
Zulässigkeit einer Sache nach Artikel 19 aufgrund zusätzlicher wesentlicher
Tatsachen oder einer wesentlichen Änderung der Sachlage anfechten.
Artikel 19
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